1. Zustandekommen des Vertrages
Für alle Verkaufsvereinbarungen ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen erst
dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Muster bleiben unser
Eigentum. Durch die Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen an. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und
zukünftige Geschäftsverbindung. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn
ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird. Die in Prospekten,
Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen
enthaltenen Angaben, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leitungsbeschreibungen sind
unverbindlich soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
2. Kaufpreis & Nebenkosten
- Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Waren oder Leistungen,
die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ist
die Erhöhung eines zugesagten Preises nicht zulässig.
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto,
Versicherung und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich gesetzlicher Merhwertsteuer.
- Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung und vor Absendung der Ware die Löhne oder sonstige
Gestehungskosten einschließlich der Bezugskosten beim Vorliefernaten, so sind wird berechtigt,
zu dem ursprünglichen Kaufpreis die erhöhten Kosten zuzuschlagen. Dies gilt nicht für Waren
oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht
werden sollen.
3. Lieferungen, Lieferfristen, Versandregelungen
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transport führende Person
übergeben wurde oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Wird der Versand auf
Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn
über. Sendungen werden nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.
- Die angegebenen Lieferfristen und Lieferzeiten sind als unverbindliche Termine zu verstehen,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, dass es sich um einen Fixtermin handelt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderungen einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie z.B. währungs- und
handelspolitische sowie sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen als auch Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese
Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für
eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
- Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor. Bei Sonderanfertigungen sowie
Schlauchmeterware können dies auch 20% sein.
- Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer gesetzlich angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt
oder als versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach
Eintritt des Rücktrittgrundes zu erklären.
- Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es
sei denn, es könnten uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
angelastet werden.
- Jedwede Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung scheidet dann aus, wenn wir zur Erfüllung
der von uns geschuldeten Leistung Materialien verarbeiten müssen, die wir von Herstellern oder
Händlern beziehen und wenn nachweislich die Belieferung verspätet geschieht (Vorbehalt
rechtzeitiger Selbstbelieferung).
- Jedwede Haftung wegen Nichterfüllung ist weiter ausgeschlossen, wenn zur Erbringung der
Leistung notwendige Materialien überhaupt nicht geliefert werden
(Selbstbelieferungsvorbehalt).
4. Umtausch/Rückgabe von Lagerwaren
Rücksendungen von gelieferter Lagerware zum Zwecke des Umtausches sind grundsätzlich vom Kunden
frei Haus zu versenden. Wir haben das Recht, die Annahme von unfrei versendeter Ware zu verweigern
oder ggf. die entstandenen Kosten dem Kunden weiterzubelasten. Die zurückgegebene Ware muss neu,
noch nicht eingebaut und in einem einwandfreien, originalverpackten Zustand sein. Die
entsprechenden Lieferschein- bzw. Rechnungskopien liegen dem jeweiligen Rücknahmeschein bei.
Rücknahmeanträge ohne Angabe des Lieferscheines bzw. der Rechnung können nicht bearbeitet werden.
Bei Umtausch nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden für die uns entstandenen Kosten 25%
des Warenwertes als Wiedereinlagerungskosten (mindestens aber 5,00 Euro) berechnet. Ein
Rechtsanspruch auf Rücknahme durch uns besteht nicht. Dichtsätze, O-Ringe, Abstreifer,
Sonderanfertigungen und konfektionierte Schlauchleitungen, Schlauchmeterware, auf Kundenwunsch
zusammengebaute oder reparierte Ware und Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme
ausgeschlossen. Die Rücknahme von nicht lagernden Zukaufteilen kann nur nach vorheriger
Genehmigung unseres Vorlieferanten erfolgen, wobei hier alle anfallenden Zusatzkosten
weiterberechnet werden. Die Rückgabe von Lagerware aus einem von uns nicht zu vertretenen Grund
kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Hierbei werden wir generell eine
Wiedereinlagerungsgebühr von 25% des Warenwertes (mindestens aber 5,00 Euro) in Rechnung
stellen.
5. Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug.
6. Zahlungsverzug/Aufrechnung
Werden vom Käufer Zahlungstermine überschritten, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an
Verzugszinsen zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückzuhalten und Vorkasse oder Sicherheiten für ausstehende Lieferungen zu
verlangen, den bereits ausgelieferten Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers
sicherzustellen sowie weiterhin sämliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu
stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - werden uns die
folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden.
- Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich
aller Nebenforderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer
verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns das Eigentum zusteht,
wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen im eingenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin
wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen
und uns unverzüglich benachrichtigen. Diesbezügliche Kosten trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies
ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistungsbestimmungen
- Bei fehlerhafter Leistung kann der Käufer Abhilfe nach seiner Wahl durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung verlangen, wobei der Verkäufer zu mehrfachen Nachbesserungsversuchen berechtigt
ist, wenn die Art des Mangels dieses erfordert. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, können - ausgenommen bei Arglist - nur dann geltend gemacht werden, wenn auf
Seiten des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Schäden
aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
- Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Käufer offensichtliche Mängel unverzüglich
bei Übergabe, versteckte Mängel direkt nach deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich
anzeigen. Für die Wareneingangskontrolle beim Käufer wird eine Prüf- und Rügepflicht von einer
Woche ab Eintreffen der Sendung vereinbart.
- Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für Teile, an denen der Käufer eigenmächtig
Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat oder wenn die Mängel auf natürlichen
Verschleiß oder auf Temperatur-, Witterungs- und ähnlicher Einflüsse oder auf Verwendung
ungeeigneter Medien zurückzuführen sind.
- Die Verjährungsfrist von Gewährleistungen beträgt gegenüber Unternehmen im Allgemeinen zwölf
Monate. Für Reparaturen gilt eine Garantie von zwölf Monaten auf eingebaute Neuteile (sechs
Monate bei Mehrschichtbetrieb). Auf Altteile gewähren wir keine Garantie. Folgekosten für Aus-
und Einbau sowie Produktionsausfall sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gummi-
oder kautschukhaltige Produkte gilt maximal eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Bei
Mehrschichtbetrieb oder entsprechend geforderten Betriebsdrücken, Temperaturen,
Durchflussmedien etc. ergibt sich eine Verjährung von sechs Monaten.
-
Eine Gewährleistungspflicht entfällt bei:
- Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche
Einwilligung von uns.
- fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des
Kaufgegenstandes durch den Käufer.
- schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Wartungsanweisungen,
Pressmaßtabellen oder ähnlichen Vorgaben.
- natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Überbelastung, klimatischen Einwirkungen, Unfall,
höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind.
- Verwendung von Medien in ungeeigneten Spezifikationen oder sonstiger ungeeigneter
Betriebsmittel.
9. Haftung
Über die schon in Ziffer 8 enthaltenen Haftungsregelungen hinaus gilt Folgendes: Insoweit
in unserem Unternehmen aus vom Kunden gelieferten oder aus von uns beschafften Materialien
ein neues Werk hergestellt wird, ist jedwede Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Außerdem beschränkt sich die Haftung gegenständlich auf Schäden an der von
unserem Unternehmen gelieferten Anlage. Die Haftung für jedweden Schaden, der durch
Fehlerhaftigkeit der von unserem Unternehmen gelieferten Anlagen außerhalb der Anlage
selbst entsteht, soweit es das Gesetz zulässt. Im übrigen beschränkt sich die Haftung in
jedem Falle auf den Schadenersatz, den die von uns für das Unternehmen gedeckte
Betriebshaftpflichtversicherung anerkennt und erstattet. Für die Druckfestigkeit der
Schlauchleitungen haften wir nur in der Weise, dass die übliche Druckprüfung im
Herstellerwerk gewährleistet wird. Da grundsätzlich in unserem Unternehmen keine erneute
Prüfung der Druckfestigkeit vorgenommen wird, kann für die Druckfestigkeit selbst keine
Haftung übernommen werden. Es sei denn, auf besonderen Wunsch des Vertragspartners wird
gegen Berechnung eine erneute Prüfung in unserem Unternehmen vorgenommen.
10. Konstruktionsunterlagen
Sämtliche Zeichnungen, Stücklisten und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des
Auftrages angefertigten technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jedwedes
Urheberrecht steht uns zu. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
11. Datenschutz
Unser Unternehmen ist berechtigt, solche Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung im
Unternehmen bekannt und registriert werden, nach den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.
12. Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Reiskirchen. Soweit der Käufer Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, wird
für etwaige Streitigkeiten aus Verträgen und damit im Zusammenhang stehende
Rechtsbeziehungen für beide Teile Gerichtsstand Gießen vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn
im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Käufers
unbekannt ist. Für ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist die Zuständigkeit
des Amtsgericht Gießen vereinbart.
13. Änderungen/Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist
ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingung ist maßgebend.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der
übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht.
Stand März 2006