Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zustandekommen des Vertrages
Für alle Verkaufsvereinbarungen ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Muster bleiben unser Eigentum. Durch die Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsverbindung. Die Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leitungsbeschreibungen sind unverbindlich soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Kaufpreis & Nebenkosten
- Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ist die Erhöhung eines zugesagten Preises nicht zulässig.
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich gesetzlicher Merhwertsteuer.
- Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung und vor Absendung der Ware die Löhne oder sonstige Gestehungskosten einschließlich der Bezugskosten beim Vorliefernaten, so sind wird berechtigt, zu dem ursprünglichen Kaufpreis die erhöhten Kosten zuzuschlagen. Dies gilt nicht für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
3. Lieferungen, Lieferfristen, Versandregelungen
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transport führende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sendungen werden nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.
- Die angegebenen Lieferfristen und Lieferzeiten sind als unverbindliche Termine zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, dass es sich um einen Fixtermin handelt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderungen einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie z.B. währungs- und handelspolitische sowie sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen als auch Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
- Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor. Bei Sonderanfertigungen sowie Schlauchmeterware können dies auch 20% sein.
- Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer gesetzlich angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittgrundes zu erklären.
- Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, es könnten uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
- Jedwede Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung scheidet dann aus, wenn wir zur Erfüllung der von uns geschuldeten Leistung Materialien verarbeiten müssen, die wir von Herstellern oder Händlern beziehen und wenn nachweislich die Belieferung verspätet geschieht (Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung).
- Jedwede Haftung wegen Nichterfüllung ist weiter ausgeschlossen, wenn zur Erbringung der Leistung notwendige Materialien überhaupt nicht geliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt).
4. Umtausch/Rückgabe von Lagerwaren
Rücksendungen von gelieferter Lagerware zum Zwecke des Umtausches sind grundsätzlich vom Kunden frei Haus zu versenden. Wir haben das Recht, die Annahme von unfrei versendeter Ware zu verweigern oder ggf. die entstandenen Kosten dem Kunden weiterzubelasten. Die zurückgegebene Ware muss neu, noch nicht eingebaut und in einem einwandfreien, originalverpackten Zustand sein. Die entsprechenden Lieferschein- bzw. Rechnungskopien liegen dem jeweiligen Rücknahmeschein bei. Rücknahmeanträge ohne Angabe des Lieferscheines bzw. der Rechnung können nicht bearbeitet werden. Bei Umtausch nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum werden für die uns entstandenen Kosten 25% des Warenwertes als Wiedereinlagerungskosten (mindestens aber 5,00 Euro) berechnet. Ein Rechtsanspruch auf Rücknahme durch uns besteht nicht. Dichtsätze, O-Ringe, Abstreifer, Sonderanfertigungen und konfektionierte Schlauchleitungen, Schlauchmeterware, auf Kundenwunsch zusammengebaute oder reparierte Ware und Artikel sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücknahme von nicht lagernden Zukaufteilen kann nur nach vorheriger Genehmigung unseres Vorlieferanten erfolgen, wobei hier alle anfallenden Zusatzkosten weiterberechnet werden. Die Rückgabe von Lagerware aus einem von uns nicht zu vertretenen Grund kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Hierbei werden wir generell eine Wiedereinlagerungsgebühr von 25% des Warenwertes (mindestens aber 5,00 Euro) in Rechnung stellen.
5. Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug.
6. Zahlungsverzug/Aufrechnung
Werden vom Käufer Zahlungstermine überschritten, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an Verzugszinsen zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und Vorkasse oder Sicherheiten für ausstehende Lieferungen zu verlangen, den bereits ausgelieferten Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers sicherzustellen sowie weiterhin sämliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden.
- Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns das Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eingenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Diesbezügliche Kosten trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gewährleistungsbestimmungen
- Bei fehlerhafter Leistung kann der Käufer Abhilfe nach seiner Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, wobei der Verkäufer zu mehrfachen Nachbesserungsversuchen berechtigt ist, wenn die Art des Mangels dieses erfordert. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, können – ausgenommen bei Arglist – nur dann geltend gemacht werden, wenn auf Seiten des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
- Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Käufer offensichtliche Mängel unverzüglich bei Übergabe, versteckte Mängel direkt nach deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzeigen. Für die Wareneingangskontrolle beim Käufer wird eine Prüf- und Rügepflicht von einer Woche ab Eintreffen der Sendung vereinbart.
- Alle Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für Teile, an denen der Käufer eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat oder wenn die Mängel auf natürlichen Verschleiß oder auf Temperatur-, Witterungs- und ähnlicher Einflüsse oder auf Verwendung ungeeigneter Medien zurückzuführen sind.
- Die Verjährungsfrist von Gewährleistungen beträgt gegenüber Unternehmen im Allgemeinen zwölf Monate. Für Reparaturen gilt eine Garantie von zwölf Monaten auf eingebaute Neuteile (sechs Monate bei Mehrschichtbetrieb). Auf Altteile gewähren wir keine Garantie. Folgekosten für Aus- und Einbau sowie Produktionsausfall sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gummi- oder kautschukhaltige Produkte gilt maximal eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Bei Mehrschichtbetrieb oder entsprechend geforderten Betriebsdrücken, Temperaturen, Durchflussmedien etc. ergibt sich eine Verjährung von sechs Monaten.
- Eine Gewährleistungspflicht entfällt bei:
- Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung von uns.
- fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
- schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Wartungsanweisungen, Pressmaßtabellen oder ähnlichen Vorgaben.
- natürlicher Abnutzung, Verschleiß, Überbelastung, klimatischen Einwirkungen, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind.
- Verwendung von Medien in ungeeigneten Spezifikationen oder sonstiger ungeeigneter Betriebsmittel.
9. Haftung
Über die schon in Ziffer 8 enthaltenen Haftungsregelungen hinaus gilt Folgendes: Insoweit in unserem Unternehmen aus vom Kunden gelieferten oder aus von uns beschafften Materialien ein neues Werk hergestellt wird, ist jedwede Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außerdem beschränkt sich die Haftung gegenständlich auf Schäden an der von unserem Unternehmen gelieferten Anlage. Die Haftung für jedweden Schaden, der durch Fehlerhaftigkeit der von unserem Unternehmen gelieferten Anlagen außerhalb der Anlage selbst entsteht, soweit es das Gesetz zulässt. Im übrigen beschränkt sich die Haftung in jedem Falle auf den Schadenersatz, den die von uns für das Unternehmen gedeckte Betriebshaftpflichtversicherung anerkennt und erstattet. Für die Druckfestigkeit der Schlauchleitungen haften wir nur in der Weise, dass die übliche Druckprüfung im Herstellerwerk gewährleistet wird. Da grundsätzlich in unserem Unternehmen keine erneute Prüfung der Druckfestigkeit vorgenommen wird, kann für die Druckfestigkeit selbst keine Haftung übernommen werden. Es sei denn, auf besonderen Wunsch des Vertragspartners wird gegen Berechnung eine erneute Prüfung in unserem Unternehmen vorgenommen.
10. Konstruktionsunterlagen
Sämtliche Zeichnungen, Stücklisten und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages angefertigten technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jedwedes Urheberrecht steht uns zu. Die bezeichneten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
11. Datenschutz
Unser Unternehmen ist berechtigt, solche Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Unternehmen bekannt und registriert werden, nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.
12. Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Reiskirchen. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Gerichtsstand Gießen vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. Für ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist die Zuständigkeit des Amtsgericht Gießen vereinbart.
13. Änderungen/Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingung ist maßgebend.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand März 2006